Satzung Stadtmarketingverein
In der Gründungsversammlung des Vereines "Stadtmarketing Georgsmarienhütte e.V." am 18.05.2004 wurde folgende Satzung incl. der Beitragsordnung beschlossen. Änderungen an der Satzung wurden in einer Mitgliederversammlung am 30.11.2007 beschlossen.
Hier die aktuelle Fassung der Vereinssatzung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Georgsmarienhütte" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Die Attraktivität, der Bekanntheitsgrad und die Anziehungskraft der Stadt Georgsmarienhütte nach innen und außen sollen positiv beeinflusst und die Identifikation der Einwohner mit der Stadt und der Unternehmer mit ihrem Standort sollen verstärkt werden.
2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
· die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen bzw. Mitwirkung an Maßnahmen der Außendarstellung der Stadt Georgsmarienhütte und die Herausgabe von Publikationen mit derselben Zielsetzung,(z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Werbung)
· die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen, die der Steigerung der Attraktivität der Stadt Georgsmarienhütte dienen, (z.B. Veranstaltungen, Wettbewerbe, Ausstellungen)
· die Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Georgsmarienhütte,
· die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Georgsmarienhütte zu erhöhen,(z.B. Straßenfeste, Tage der offenen Tür, Jubiläen)
· die Förderung des kulturellen Lebens und kultureller Vereinigungen,
· die Förderung der gewerblichen Wirtschaft,
· die Pflege des Stadtbildes,
· den Aufbau und die Pflege von Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt.
3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person sowie jede andere Personenvereinigung werden.
2. Zur Aufnahme ist ein Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung,
c) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt,
b) wenn das Mitglied mit dem Beitrag um mehr als 50% des Jahresbeitrages im Rückstand ist.
3. Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Die Festsetzung von unterschiedlichen Beiträgen der Mitglieder ist möglich.
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (§ 7)
b) Mitgliederversammlung (§ 8)
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dem Vorstand gehören an:
a) die/der Vorsitzende
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
c) die/der Bürgermeister(in) der Stadt Georgsmarienhütte (als geborenes Mitglied)
d) die/der Geschäftsführer(in)
e) die/der Schatzmeister(in)
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 II BGB von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam, von denen einer die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter(in) sein muss, vertreten.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4. Vorstandsmitglieder dürfen nur Personen sein, die dem Verein selbst oder Vereinsmitgliedern angehören oder Vereinsmitglieder vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn keine geheime Wahl gem. § 8 (5) beantragt wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
6. Die Aufgaben des Vorstands sind:
a) Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie die Finanzplanung,
c) Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes,
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor der Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters anwesend sind. Sie/Er kann zu den Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.09. statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Wahl zweier Kassenprüfer/innen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit der/dem stellv. Vorsitzenden.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen ist jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied schriftlich zu benennen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Mitglieder ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
6. Anträge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
7. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in), die/der von der/dem Versammlungsleiter(in) benannt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Beschluss des Vorstands,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Marketing-Forum
1. Das Marketing-Forum besteht aus
a) dem Vorstand,
b) je einem Vertreter pro Ratsfraktion, und
c) bis zu 6 weiteren Mitgliedern.
Die sechs weiteren Mitglieder sollten vom Vorstand aus unterschiedlichen Interessengruppen
(z.B. Kreditinstitute, Industrie, Handwerk, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Vereine, Stiftungen, städtische Kulturabteilung etc.) ausgewählt werden und sollten Vereinsmitglied sein.
2. Das Marketing-Forum tagt bei Bedarf, mindestens jedoch 1 Mal im Jahr. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen und von ihm geleitet.
3. Das Marketing-Forum berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Stadtmarketings und beschließt den jährlichen Aktivitätenplan.
4. Das Marketing-Forum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
§ 11 Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt muss mindestens 2 Wochen vorher allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht dessen gesamtes Vermögen auf die Stadt Georgsmarienhütte über, die es entsprechend den Zielsetzungen des Vereins verwenden muss.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 30.11.2007 in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2007 beschlossen.